Amtsverständnis

Mein Amtsverständnis als neue Bürgermeisterin für Bargteheide

Die Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein legt eine klare Aufgabenaufteilung zwischen der Stadtvertretung und der Verwaltungsleitung, sprich der Bürgermeisterin fest.

Mit Ihrer Stimme wählen Sie die Chefin der Verwaltung, die in eigener Zuständigkeit die Vorgaben aus der Stadtvertretung im Rahmen des Budgets umzusetzen hat.

Meine Interpretation sieht wie folgt aus:

Ich garantiere:

  • eine gut organisierte, leistungsstarke und bürgerorientierte Verwaltung.
  • eine fachliche Ausführung in allen Aufgabenfeldern.
  • eine zeitnahe und gute Umsetzung der Beschlüsse aus der Stadtvertretung und deren Ausschüssen.
  • eine solide Haushaltsführung unter Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten und eine vertretbare Kostenreduzierung, wo immer es möglich ist.

Leitplanken für das Bürgermeisteramt

Nachstehend gebe ich Ihnen den Text der Gemeindeordnung (§ 65) zur Kenntnis, der die Leitplanken für das Bürgermeisteramt festlegt.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister

  • leitet die Verwaltung der Stadt in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen der Stadtvertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel.
  • ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Gemeinde. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es insbesondere,
  1. die Gesetze auszuführen,

  2. die Beschlüsse der Stadtvertretung und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen und über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuss regelmäßig zu berichten,

  3. die Entscheidungen zu treffen, die die Stadtvertretung ihr oder ihm übertragen hat, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann diese Entscheidungen Beschäftigten übertragen, soweit die Stadtvertretung die Übertragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat,

  4. im Rahmen des von der Stadtvertretung beschlossenen Stellenplans und der nach § 28 Satz 1 Nr. 12 festgelegten allgemeinen Grundsätze die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für alle Beschäftigten der Stadt zu treffen. Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, werden auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von der Stadtvertretung oder vom Hauptausschuss getroffen. Die Zuständigkeit wird durch die Hauptsatzung bestimmt.
  • gliedert die Verwaltung in Sachgebiete und weist diese den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu; sie oder er kann auch selbst ein Sachgebiet übernehmen.
  • legt ihren oder seinen Vorschlag zur Verwaltungsgliederung und Vorschläge zur Änderung der Verwaltungsgliederung der Stadtvertretung vor. Diese kann dem Vorschlag widersprechen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Stadtvertreterinnen und -vertreter. Widerspricht die Stadtvertretung dem Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, so hat diese oder dieser der Stadtvertretung einen neuen Vorschlag vorzulegen.
  • Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die Stadtvertretung und für die Ausschüsse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht übertragen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Stadtvertretung oder dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Stadtvertretung oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
  • führt die Aufgaben durch, die der Stadt zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, und ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Ausschüssen der Stadtvertretung beraten lassen.